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Aufgaben des Finanzgerichts

Aufgaben
Rechtsweg
Zuständigkeit

Das Finanzgericht ist ein besonderes Fachgericht. Die Richter:innen entscheiden hauptsächlich über Klagen von Steuerpflichtigen gegen Bescheide der Finanzämter, Zollbehörden und Familienkassen.

Das Finanzgericht ist kein "kein verlängerter Arm" der Finanz- oder Zollbehörden. Die Richter:innen der Finanzgerichtsbarkeit sind nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Entscheidung durch am Rechtsstreit unbeteiligte Organe gewährleistet ein hohes Maß an Objektivität. Zugleich bedingt die Trennung von Verwaltung und Gericht auch die Beschränkung der Finanzgerichtsbarkeit auf die Rechtskontrolle. Ermessensentscheidungen der Finanz- oder Zollbehörden darf das Finanzgericht grundsätzlich nur darauf prüfen, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensfehlgebrauch beruht. Das Finanzgericht prüft also lediglich die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns oder Unterlassens bei der gegebenen Sachlage, nicht aber dessen Zweckmäßigkeit.

Als Tatsachengericht überprüft das Finanzgericht den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit nicht bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geschehen, stellt es von Amts wegen die für das einzelne Streitverfahren bedeutsamen Tatsachen fest, etwa durch die Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten usw.

Rechtsweg, Zuständigkeit und Aufbau des Finanzgerichts

Anders als die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Finanzgerichtsbarkeit nicht dreistufig, sondern nur zweistufig aufgebaut. Das Finanzgericht Bremen ist als erste und einzige Tatsacheninstanz vor allem mit sämtlichen in Bremen und Bremerhaven entstehenden Steuerstreitsachen – also Streitigkeiten der Steuerpflichtigen mit den Finanzämtern des Landes Bremen – befasst. Häufig wird dabei um einkommensteuerliche Fragen gestritten. Neben der Einkommensteuer (Lohnsteuer) sind die Körperschaft-, die Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer Gegenstand zahlreicher Klageverfahren. Seit dem 1. Januar 1996 erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts auch auf die Kindergeldangelegenheiten, also auf Streitigkeiten der Bürger des Landes Bremen mit den Familienkassen. Darüber hinaus ist das Finanzgericht für Zollsachen zuständig. Neben den eigentlichen Zöllen werden dabei der gesamte Bereich der Verbrauchsteuern und der Abgaben nach dem Recht der Europäischen Union abgedeckt. Das Finanzgericht Bremen ist außerdem zuständig für die – in anderen Bundesländern z. T. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen – Streitigkeiten über kommunale oder landesgesetzliche Steuern. Dasselbe gilt in Kirchensteuerangelegenheiten, da die Kirchensteuern in Bremen von den Finanzämtern verwaltet werden. Eine weitere Zuständigkeit besteht für Streitigkeiten über das Berufsrecht der Steuerberater.

Steuerstrafverfahren gehören nicht zur Zuständigkeit des Finanzgerichts. Für Strafen oder Bußgelder wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Strafverfolgungsorgane und die Strafgerichte (z. B. Amtsgericht und Landgericht) zuständig.

Instanzielle Zuständigkeit des Finanzgerichts

Das Finanzgericht kann grundsätzlich nicht sofort nach Ergehen eines Steuer-, Zoll- oder Kindergeldbescheids angerufen werden. Zunächst muss regelmäßig ein außergerichtliches Vorverfahren durchgeführt werden. Das bedeutet, dass gegen den Steuer-, Zoll- oder Kindergeldbescheid bei der erlassenden Behörde, also dem Finanzamt, Hauptzollamt oder der Familienkasse, Einspruch eingelegt werden muss. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Behörde durch Einspruchsentscheidung. Wird dem Einspruch nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass das Finanzgericht erst nach erfolgloser Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (Einspruchsverfahrens) angerufen werden kann, bestehen für Sprung- und Untätigkeitsklagen und für Anträge auf einstweilige Anordnung. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind außer bei drohender Vollstreckung grundsätzlich erst nach einem erfolglos außergerichtlich gestellten Antrag zulässig.

Zuständigkeit

Zuständigkeiten der Senate und Richter:innen

Ein Finanzgericht ist in Senate gegliedert. Diese entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern oder -richterinnen und zwei ehrenamtlichen Richter:innen. Die ehrenamtlichen Senatsmitglieder sollen sicherstellen, dass auch außerjuristische Überlegungen sowie besondere Erfahrungen, insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiet, in ein Urteil einfließen. Sie haben volles Stimmrecht und werden auf Vorschlag von Berufsverbänden, Parteien und anderen Organisationen für vier Jahre gewählt. Bei Beschlüssen außerhalb mündlicher Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter:innen nicht mit.

Alle Streitsachen durchlaufen zunächst die Eingangsbearbeitung, wobei der/die Berichterstatter:in für die Vorbereitung der Sache zuständig ist. Nach Schriftsatzaustausch ist es möglich, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden (Erörterungstermin) oder Beweise zu erheben. Dabei werden viele Sachen einer Erledigung zugeführt (z. B. Abhilfe durch das beklagte Amt, Rücknahme durch den/die Kläger/in oder gütliche Einigung durch tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte), so dass eine streitige Entscheidung häufig entfällt.

In den streitig bleibenden Fällen kann

  • durch den Senat oder
  • nach Übertragungsbeschluss durch den/die Einzelrichter:in
  • mit Einverständnis der Beteiligten durch den/die konsentierte:n Einzelrichter:in

entschieden werden, und zwar nach mündlicher Verhandlung oder ggf. mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

In Fällen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne grundsätzliche Bedeutung kann der Senat also auch gegen den Willen der Beteiligten beschließen, dass der/die Berichterstatter:in den Rechtsstreit (als Einzelrichter:in) allein entscheidet.
Welchem Senatsmitglied die Sache übertragen wird, richtet sich dabei nach der Geschäftsverteilung des Senats. Im Ergebnis kann somit zwischen "Senatssachen" und "Einzelrichtersachen" unterschieden werden.

Vor einer Entscheidung durch Urteil des Finanzgerichts kann im Einzelfall zunächst ein Gerichtsbescheid ergehen, wenn das Gericht dies für zweckmäßig erachtet. In Betracht kommen:

  • Bei "Senatssachen" ein Gerichtsbescheid durch den/die Vorsitzende:n oder Berichterstatter:in allein, gegen diesen Gerichtsbescheid kann nur mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt werden
  • Bei "Senatssachen" alternativ ein Gerichtsbescheid durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichter:innen, gegen diesen Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung beantragt oder nach deren Zulassung wahlweise Revision eingelegt werden
  • Bei "Einzelrichtersachen" ein Gerichtsbescheid durch den/die Einzelrichter:in, gegen diesen Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung beantragt oder nach deren Zulassung wahlweise Revision eingelegt werden.

Die Besetzung und Zuständigkeit der Senate des Finanzgerichts Bremen wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt. Das Finanzgericht Bremen verfügt über zwei Senate. Gegenwärtig sind bei dem Finanzgericht Bremen einem Richter und drei Richterinnen tätig. Sie werden bei der Bearbeitung der eingehenden Rechtsstreitigkeiten von zwei Mitarbeiterinnen unterstützt. Die Senate sind jeweils mit einer/einem Vorsitzenden Richter:in und wenigstens zwei weiteren Richter:innen besetzt. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich, welcher Senat für welches Verfahren zuständig ist und welche Richter:innen an welchen Entscheidungen mitwirken.