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Was muss eine Klagschrift enthalten

Um dem Gericht die Bearbeitung Ihres Falles zu ermöglichen, muss eine Klageschrift Mindestanforderungen erfüllen, die sich überwiegend aus der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergeben.
Dazu gehören nach § 65 Absatz 1 Satz 1 FGO:

Bezeichnung des Klägers bzw. der Klägerin
Bezeichnung des Beklagten
Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens
Bezeichnung der "Tatsachen zur Beschwer"

Bezeichnung des Klägers bzw. der Klägerin

Die Klagschrift muss den Kläger oder die Klägerin genau bezeichnen, was in der Praxis vor allem bedeutet, dass Ihr Name und Ihre Anschrift vollständig und richtig wiedergegeben sein müssen. Zweckmäßigerweise sollten Sie auch die Telefonnummer angeben, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind.

Bezeichnung des Beklagten

Die Klagschrift muss den Beklagten genau bezeichnen. Da der Beklagte vor dem Finanzgericht immer eine Behörde ist, müssen die vollständige Bezeichnung der beklagten Behörde (z. B. "Familienkasse Niedersachsen-Bremen" oder "Finanzamt Bremen") sowie deren Anschrift vollständig und richtig wiedergegeben werden.

Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf

"Angefochtener Verwaltungsakt" ist der Bescheid des Beklagten, gegen den Sie Klage erheben wollen. Dies könnte z. B. sein der
"Bescheid über Einkommensteuer 2016 vom 10. Juli 2017".

"Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf" ist regelmäßig die Einspruchsentscheidung des Beklagten, mit der über Ihren Einspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt ablehnend entschieden wurde. Dies könnte z. B. sein die
"Einspruchsentscheidung in der Einkommensteuersache für das Jahr
2016 vom 18. Dezember 2017".

Wird mit der Klage der Erlass eines bestimmten z. B. Sie begünstigenden – Bescheides begehrt, den die Behörde verweigert (sog. Verpflichtungsklage), müssen Sie die Bescheide (den Ausgangsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung) genau bezeichnen, mit denen die Behörde den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

In Ihrer Klage muss der Gegenstand des damit verfolgten Begehrens bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um die schlüssig dargelegte (substantiierte) Rechtsbehauptung, Sie würden durch den angefochtenen, nach Ihrer Auffassung rechtswidrigen, Verwaltungsakt (und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung) in eigenen Rechten verletzt. Sie müssen also angeben, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und Sie in Ihren Rechten verletzt.

Dazu zwei Beispiele:
"Der Bescheid vom ... ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten, soweit darin meine Aufwendungen für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung X bei den Einkünften des Jahres 2016 aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben nicht anerkannt worden sind."

"Gegenstand des Klagebegehrens ist die bisher versagte Anerkennung meiner Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung meiner Mutter Y in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung bei den Einkünften des Jahres 2016 aus nichtselbständiger Arbeit."

Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht genau bezeichnet, so ist der Prozess zwar noch nicht verloren. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt wird, um das Versäumte nachzuholen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Bezeichnung der "Tatsachen zur Beschwer"

Zu einer vollständigen Klage gehört nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO außerdem die genaue Bezeichnung der "Tatsachen zur Beschwer".
Die Tatsachen zur Beschwer sind erst angegeben, wenn dem Finanzgericht so viele Erläuterungen zum Sachverhalt gegeben worden sind, dass es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann. Es muss zumindest in die Lage versetzt werden, zu bestimmten Vorgängen nähere Sachverhaltserläuterungen, durch nunmehr speziellere Tatsachenangaben, zu verlangen.

Die pauschale Berufung auf die Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheides reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2017 II B 90/16, BFH/NV 2017, 1325).
Werden die „Tatsachen zur Beschwer“ nicht oder nur ungenau bezeichnet, so ist der Prozess zwar noch nicht verloren, Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt wird, um das Versäumte nachzuholen. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.