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Prozesskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Prozesskostenhilfe kann auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für den Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen gewährt werden.

Voraussetzungen
Das Gericht muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage oder der Antrag hinreichende Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
zur Verfügung hat und auch höchstens 5000,-- € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird (grundsätzlich) eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes eigenes Haus.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, müssen Sie bei Gericht eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen, die sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein muss. Hierfür gibt es Vordrucke. Fügen Sie Belege über Einkommen und Belastungen bei und reichen Sie diese beim Finanzgericht ein.

Risiko
Verbessern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich, sind die über die Prozesskostenhilfe verauslagten Gebühren ggf. zurückzuzahlen. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie einen Prozess vor dem Finanzgericht trotz der zunächst bejahten Erfolgsaussichten verlieren oder wenn Sie nur teilweise obsiegen mit der Folge, dass die Prozesskosten anteilig von Ihnen zu übernehmen sind (sog. Quotelung der Verfahrenskosten).

Hier finden Sie das Formular für den PKH-Antrag (pdf, 285.5 KB) als auch das Hinweisblatt zum Formular (pdf, 186.8 KB) als download im PDF.Format.